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   FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08   

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https://dejure.org/2011,50297
FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08 (https://dejure.org/2011,50297)
FG München, Entscheidung vom 23.11.2011 - 4 K 2267/08 (https://dejure.org/2011,50297)
FG München, Entscheidung vom 23. November 2011 - 4 K 2267/08 (https://dejure.org/2011,50297)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs für die GrESt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs für die Grunderwerbssteuer bei Verzögerung des Eintritts der vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen für den Erbbauzins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuer entsteht mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs nur bei vertraglich um mehr als ein Jahr hinausgeschobener Fälligkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer entsteht mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts - Abzinsung des Kapitalwerts eines Erbbauzinsanspruchs nur bei vertraglich um mehr als ein Jahr hinausgeschobener Fälligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 869
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 08.08.2001 - II R 49/01

    Grunderwerbsteuer bei vorzeitiger Nutzungsüberlassung

    Auszug aus FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08
    Die Klägerin hat sie aufgrund des Pachtvertrags und nicht etwa als Vorleistung auf das zu erwerbende Erbbaurecht an die KG entrichtet (vgl. BFH-Urteil vom 8. August 2001 II R 49/01, BFHE 196, 312, BStBl II 2002, 98).
  • BFH, 13.12.1989 - II R 115/86

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von

    Auszug aus FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08
    Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-; für viele: BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440).
  • FG München, 20.01.2005 - 3 K 4519/01

    Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach §

    Auszug aus FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08
    Die Regelung gilt auch nach der Änderung der ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198) sinngemäß noch für finanzgerichtliche Urteile (FG München Urteil vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, EFG 2005, 969).
  • BFH, 05.12.1979 - II R 103/76

    Bestellung eines Erbbaurechts - Erbbaurecht - Untererbbaurecht -

    Auszug aus FG München, 23.11.2011 - 4 K 2267/08
    Entsprechend der Regelung über den Grundstückskauf, bei dem als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen gilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), besteht die Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts gegen Zahlung eines Erbbauzinses im Wert dieses Erbbauzinsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1979 II R 103/76, BFHE 129, 221, BStBl II 1980, 135).
  • FG Hessen, 30.09.2020 - 5 K 235/19

    Bei der Verlängerung eines Erbbaurechts ist der Kapitalwert nicht entsprechend §

    Hinsichtlich des Kapitalwerts des Erbbauzinses von ... EUR sei dieser mit seinem niedrigeren gemeinen Wert nach § 13 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG - zu bewerten und in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG zusätzlich auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts abzuzinsen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1982 II R 4/81, BStBl II 1982, 625; FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 110).

    Insoweit sei den Ausführungen des FG München im Urteil vom 23. November 2011 (4 K 2267/08, EFG 2012, 869) zu folgen.

    Der Senat schließt sich insoweit der entsprechenden Rechtsauffassung verschiedener Finanzgerichte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2011 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10. April 2014 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Niedersachsen, Urteil vom 2. Oktober 2019 7 K 75/19, juris; a.A. FG München, Urteil vom 23. November 2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, für den Fall eines vertraglich vorgesehenen Fälligkeitsaufschubs) und diverser Literaturauffassungen (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 19. Aufl., § 2, Rdnr.189; Hofmann, GrEStG, 11. Aufl., 2017, § 9, Rdnr.60; Pahlke, GrEStG, 6. Aufl., 2018, § 9, Rdnr.172; Weilbach, GrEStG, 2018, § 9, Rdnr.14c) an.

  • FG Münster, 10.04.2014 - 8 K 3046/11

    Verlängerung eines Erbbaurechts, Gegenleistung, Abzinsung

    Diese Ansicht werde durch das Urteil des FG München vom 23.11.2011 (4 K 2267/08, EFG 2012, 869) bestätigt.

    Das FG München (Urteil vom 23.11.2011 4 K 2267/08, EFG 2012, 869) lässt eine solche Abzinsung unter der Voraussetzung zu, dass der Aufschub der Fälligkeit vertraglich vorgesehen und nicht lediglich zufällig aus unvorhergesehen Gründen (z.B. Verzögerung der Grundbucheintragung) eingetreten ist.

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